Urologische Wunschleistungen (IGeL-Leistung)
§ 12 Absatz 1 SGB V – Wirtschaftlichkeitsgebot
Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.
Die Aufgabe der Krankenkassen besteht darin, sogenannte kurative Maßnahmen sicherzustellen, d.h. nur Kranke sind zu untersuchen und zu behandeln. (Das entspricht dem ureigenen Prinzip einer Krankenversicherung). Demgegenüber stehen die sogenannten nicht kurativen Angebote, die im Einzelfall sinnvoll sind und von Patienten auch gewünscht werden, ohne das jedoch aufgrund der Symptomatik eine medizinische Indikation hierzu besteht. Diese Leistungen werden von den Krankenkassen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht erstattet.
Das bedeutet: Nicht alles, was wünschenswert, medizinisch sinnvoll und ratsam ist, kann unter den bestehenden gesetzlichen Rahmenbedingungen als Kassenleistung auf Chipkarte angeboten werden.
Bitte sprechen Sie uns an.
Solche Angebote sind:
- Erweiterte urologische Vorsorgeuntersuchungen für den Mann und für die Frau
- Erweiterte Diagnostik und Behandlung von Potenzstörungen
- Fruchtbarkeitsuntersuchungen ohne medizinischen Grund
- Wechseljahre des Mannes (aging male)
- Immunologischer Stuhltest zur Darmkrebsvorsorge
- Impfung bei immer wiederkehrender Blasenentzündung
Zu diesen Leistungskomplexen geben wir Ihnen Angebote, die Sie selber auswählen und bestimmen können, und zu denen wir Sie gern beraten.